Schule & Hort
Hier erhalten Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu Anmeldung, Fristen und Zuständigkeiten der örtlichen Schulen.
Welche Grundschule ist für meinen Wohnort örtlich zuständig?
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Einzugsbereichssatzung des Landkreises Vorpommern-Rügen, die durch das Straßenverzeichnis des Amtes Ribnitz-Damgarten konkretisiert wird.
Welche Regionale Schule ist für meinen Wohnort örtlich zuständig?
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Einzugsbereichssatzung des Landkreises Vorpommern-Rügen, die durch das Straßenverzeichnis des Amtes Ribnitz-Damgarten konkretisiert wird.
Mein Kind soll am Richard-Wossidlo-Gymnasium in Ribnitz-Damgarten beschult werden. An wen muss ich mich wenden?
Das Richard-Wossidlo-Gymnasium befindet sich in Trägerschaft des Landkreises Vorpommern-Rügen. Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website des Gymnasiums.
Link: Website des Gymnasiums
Kann mein Kind an der aktuellen Schule weiter beschult werden wenn ich umgezogen bin?
Das Schulverhältnis bleibt bis zum Ende der besuchten Schulart begründet. Auf eigenen Wunsch kann jedoch ein Schulwechsel an die örtlich zuständige Schule erfolgen.
Wann hat mein Kind Anspruch auf Hortbetreuung?
Ein Anspruch auf Hortbetreuung besteht, wenn sich die mit dem Kind zusammenlebenden Sorgeberechtigten in Beschäftigung befinden; arbeitsuchend gemeldet sind oder sonstige Gründe vorliegen, wodurch die mit dem Kind zusammenlebenden Sorgeberechtigten an der Betreuung ihres Kindes gehindert sind.
Erhöht sich in den Ferien der Anspruch auf Hortbetreuung?
Bei einem erhöhten Bedarf kann der Förderumfang im Hort während der Schulferien bei einem Teilzeitplatz bis zu 6 Stunden und bei einem Ganztagsplatz bis zu 10 Stunden täglich betragen.
Welche Kosten muss ich für die Betreuung meines Kindes im Hort selbst tragen?
In Mecklenburg-Vorpommern müssen Sie keine Betreuungskosten zahlen, da diese durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, Ihrem zuständigen Landkreis und Ihrer zuständigen Wohnsitzgemeinde getragen werden.
Die Kosten für die Verpflegung sind durch Sie zu tragen. Bei Bezug von Sozialleistungen oder bei geringem Einkommen können Sie Anträge auf Kostenübernahme der Verpflegungskosten und ggf. Bildung und Teilhabe stellen.
